§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die am 16.03.1990 unter dem Namen SV Bau Graal-Müritz gegründete Sportgemeinschaft führt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.10.1998 den Namen
Turn-und Sportverein Graal-Müritz 1926 e. V.
Ribnitzer Str. 21 18181 Graal-Müritz
Die Vereinsfarben sind Blau, Gelb, Rot. - Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e. V., des DSB sowie der Sportverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt die entsprechenden Satzungen und Ordnungen an. Er kann Mitglied weiterer Organisationen sein, wenn es für die Erfüllung seiner Aufgaben von Nutzen ist. Der Verein übt seine Mitgliedschaft im Interesse seiner Abteilungen aus.
- Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Aufgaben des Vereins besehen in der Pflege und Förderung des Sportes für alle Bürger, insbesondere der Jugend. Er leistet seinen Beitrag für die sportlich-kulturelle Freizeitgestaltung aller Mitglieder.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er ist selbstständig und unabhängig, räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und lehnt faschistisches, militaristisches und antihumanistisches Gedankengut ab. Er vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient den im §2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeit des Vereinigungsgesetzes vom 21. Februar 1990 ausschließlich und unmittelbar. Er erstrebt keinen Gewinn. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich. Alle Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
- Die Mitglieder des Vereins bestehen aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder unterscheiden sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv Sport im Verein betreiben, passive Mitglieder sind Mitglieder, die im Verein keinen Sport ausüben. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands oder einer Abteilungsleitung durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn die Betreffenden sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben. Sie besitzen aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie haben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder mit Ausnahme des Wahlrechts.
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag und bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod - Der Austritt muss dem geschäftsführenden Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 2 Wochen zum Quartalsende. Bei Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es a) sich einer schweren Verletzung der Vereinsinteressen schuldig gemacht hat oder durch sein Verhalten innerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt. b) mit Zahlung von Beiträgen (trotz Erinnerung) 2 Monate nach Zahlungsfrist im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss ist dem Betreffenden schriftlich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffenen innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Hauptvorstand einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§6 Förderer/Sponsoren
Förderer/Sponsor des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein materiell oder finanziell unterstützt. Die Stellung im Verein wird durch die Sponsorenordnung geregelt.
§7 Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Aufnahmegebühr ist mit dem Stellen des Aufnahmeantrags zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird einmalig bei der ersten Beitragskassierung per Lastschrift eingezogen. Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift eingezogen. Die dafür erforderliche Bankeinzugsermächtigung hat das Mitglied dem geschäftsführenden Vorstand zu erteilen.
Beitragsrelevante Veränderungen sind dem Vorstand sofort anzuzeigen. Die Höhe des Beitrags regelt die Beitragsordnung.
§8 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur ordentliche Mitglieder berechtigt,
b) die Anlagen und Geräte des Vereins im Rahmen des Übungs-, Trainings-und Wettkampfbetriebs kostenlos zu nutzen,
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
Die Mitglieder sind besonders verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie der übergeordneten Fachverbände zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.
§9 Organisationsstruktur und Organe
- Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Hauptvorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
4. der Wirtschaftsrat. - Der Verein ist in Abteilungen gegliedert. Jede Abteilung wählt sich alle 3 Jahre eine Abteilungsleitung, die bis zu 7 Mitglieder umfassen kann. Die Abteilungsleitung übernimmt die sportliche Betreuung der Mitglieder ihrer Abteilung und stellt jeweils bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr vor. Sie ist dem geschäftsführenden Vorstand für ihr Handeln verantwortlich. Wahl und Entlastung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, die für die Wahl und Entlastung des geschäftsführenden Vorstands gelten, mit der Maßgabe, dass das Wahlrecht bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgt.
- Der Hauptvorstand ist berechtigt, die Abteilungsleitungen oder einzelne Mitglieder von ihrer Funktion zu entbinden, wenn die Arbeit der Abteilung das Interesse des gesamten Vereins nachhaltig beeinträchtigt. Innerhalb von vier Wochen ist die Abteilungsleitung neu zu wählen. Bei einzelnen Mitgliedern hat eine Neu- oder Nachwahl zu erfolgen.
- Die betroffene Abteilung hat die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe gegen diesen Beschluss beim Vorstand schriftlich Einspruch zu erheben. Über diesen wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden.
§10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet bis spätestens 31. Mai des darauffolgenden Jahres statt. Sie ist mindestens mit Frist von zwei Wochen durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindekurier, auf der Homepage des Vereins unter www.tsv-graal-mueritz.de, durch Information an die Abteilungsleiter und durch Aushang in Bekanntmachungskästen einzuladen. Sie gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung erstattet der geschäftsführende Vorstand den Jahresbericht des Vereins unter Berücksichtigung der Berichte der einzelnen Abteilungen.
- Der Beschlussfassung durch die ordentliche Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- die Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstands,
- die Wahl der Finanzprüfer
- Satzungsänderungen
- vorliegende Anträge
- Bestätigung des Haushaltsplans. - Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Hauptvorstand diese beschlossen hat,
b) mindestens 20% aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit Frist von einer Woche erfolgen. Die Mitgliederversammlung wird vom
1. Vorsitzende geleitet. Im Falle einer Verhinderung vertritt ihn der
2. Vorsitzende. - Bei Beschlussfassungen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Abstimmung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeit auf Satzungsänderung ist ausgeschlossen.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten und nur dann beschlossen werden, wenn die Tagesordnung auf die beabsichtigte Satzungsänderung im Einzelnen hingewiesen hat.
- In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder gem. §4.2 der Satzung, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, stimmberechtigt. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder der Sportabteilungen vom 10. – 25. Lebensjahr Stimmrecht.
- Abstimmungen erfolgen durch Handhebung, wenn nicht die Mehrheit der Anwesenden geheime Abstimmung beschließt. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird in der Geschäftsstelle des Sportvereins ausgelegt. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen beim geschäftsführenden Vorstand dagegen Einspruch erhoben wird.
§11 Wahlen
- Gewählt werden:
a) der geschäftsführende Vorstand
b) der Wirtschaftsrat
c) die Abteilungsleitungen - Die Mitglieder dieser Gremien werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen ist in der Wahlordnung geregelt. Diese wird auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen bedürfen eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§12 Hauptvorstand
Der Hauptvorstand setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand und je 1 Vertreter der Abteilungsleitung zusammen. Er tritt auf Antrag einer Abteilungsleitung oder auf Anordnung des geschäftsführenden Vorstands mindestens halbjährlich zusammen. Jede Abteilung hat eine Stimme. Der Hauptvorstand behandelt allgemeine Anliegen des Vereinsbetriebs, die durch die Interessen der Abteilungen berührt werden.
§13 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand kann bis zu 7 Mitglieder haben. Er muss mindestens aus 3 Mitgliedern bestehen.
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) bis zu 4 Beisitzer - Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Bei Ausscheiden von mehr als 2 Mitgliedern ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
- Vorstand im Sinne der Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird dabei durch 2 der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er für die ordnungsgemäße Geschäftsführung für erforderlich erachtet. Insbesondere kann er einen Geschäftsführer einsetzen.
- Der geschäftsführende Vorstand übt seine Funktion in enger Zusammenarbeit mit den Abteilungsleitungen aus. Er hat jeweils rechtzeitig einen Haushaltsplan für den Verein aufzustellen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mind. 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§14 Vereinsordnung
Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, folgende Ordnungen zu erlassen:
a) Wahlordnung
b) Geschäftsordnung
c) Finanzordnung
d) Sponsorenordnung
e) Vereinsordnung
§15 Wirtschaftsrat
Der Wirtschaftsrat ist das Kontrollorgan für den geschäftsführenden Vorstand. Er lasst sich halbjährlich Rechenschaft über die geleistete Arbeit ablegen.
Der Wirtschaftsrat besteht aus 3 Personen. Als Mitglied des Wirtschaftsrats kann jede natürliche Person, die ordentliches Mitglied, Förderer oder Sponsor ist, von der Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Der Wirtschaftsrat berichtet jährlich vor der Hauptversammlung.
§16 Finanzprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren mindestens 2 Finanzprüfer, die dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören dürfen oder in wirtschaftlichen Beziehungen zum Verein stehen. Sie haben zur Mitgliederversammlung die Bücher und Belege des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen sowie bei der
Jahreshauptversammlung nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon ¾ für die Auflösung stimmen.
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenden von ¾ der
Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser 2. Versammlung mindestens ¾ der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ostseeheilbad Graal-Müritz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§18 Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die veränderte Satzung wurde am 20.05.2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.